TIPP!!!
Arbeitslohn
aus Handwerkerrechnungen und Kosten für »haushaltsnahe Dienstleistungen«
von der Steuer absetzen!
Privatpersonen können ab 1. Januar 2006 bis zu 20 Prozent vom Arbeitslohn
aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung,
maximal aber 600 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der
Steuerschuld abziehen. Begünstigt sind so zum Beispiel Tätigkeiten,
die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken
genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören zum Beispiel
das Streichen und Tapezieren von Wänden, die Beseitigung von Schäden,
das Verlegen von Teppichboden oder allgemeine Reparaturarbeiten. Die Steuervergünstigung
umfasst sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, egal ob es sich
um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um einmalige
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Wichtig: Die Absetzbarkeit bezieht sich nur auf den Arbeitslohn
des Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Nicht
begünstigt ist die Erstellung von etwas Neuem. Beispiel: Die Neuerrichtung
eines Zaunes ist nicht begünstigt, hingegen aber die Reparaturarbeiten
am defektem Zaun. Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei
der Einkunfts- oder Einkommensermittlung. Mit dieser Steuervergünstigung
soll ein Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Ankurbelung
der Wirtschaft geleistet werden.
Aufwendungen
für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bereits seit 2003
anteilig bis zu einer Rechnungssumme von maximal 3000 Euro in der Einkommensteuererklärung
absetzbar. Rechtsgundlage: § 35a Absatz 2 EStG.
Voraussetzung: Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche
Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung
auf das Bankkonto des Unternehmes erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als
Zahlungsnachweis. Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des
Steuersparers erbracht werden und der Haushalt muss sich in Deutschland
befinden.
Welche Dienstleistungen sind begünstigt?:
Überall, wo der Erwerb von Waren im Vordergrund steht, beteiligt
sich das Finanzamt nicht. Ausgenommen sind auch Maßnahmen, die etwas
Neues (z.B. Sandkiste für Kinder, Anlegen eines Gartens usw.) schaffen.
Begünstigt sind daher »Arbeits-Maßnahmen«, so genannte
haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel »Kinderbetreuung,
Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen, Handwerksarbeiten
(Reparaturarbeiten) in der eigenen Wohnung usw. Dabei ist es egal, ob
Sie Mieter oder Eigentümer sind. Beispiel für Mieter: Tapezieren,
Fenster streichen, Fliesen ausbessern - halt die typischen Schönheitsreparaturen.
Höhe der Steuerersparnis: Der
Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung.
Maximaler Abzug von der Steuerschuld: 20% der nachgewiesenen und berücksichtigungsfähigen
Kosten, höchstens aber 600 Euro im Jahr, d.h. die Rechnungen für
haushaltsnahe Dienstleistungen werden bis zu maximal 3000 Euro pro Jahr
berücksichtigt.
Quelle:
www.finanztip.de
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