TIPP!!!

Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen und Kosten für »haushaltsnahe Dienstleistungen« von der Steuer absetzen!

Privatpersonen können ab 1. Januar 2006 bis zu 20 Prozent vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung, maximal aber 600 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abziehen. Begünstigt sind so zum Beispiel Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Wänden, die Beseitigung von Schäden, das Verlegen von Teppichboden oder allgemeine Reparaturarbeiten. Die Steuervergünstigung umfasst sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, egal ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Wichtig: Die Absetzbarkeit bezieht sich nur auf den Arbeitslohn des Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Nicht begünstigt ist die Erstellung von etwas Neuem. Beispiel: Die Neuerrichtung eines Zaunes ist nicht begünstigt, hingegen aber die Reparaturarbeiten am defektem Zaun. Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung. Mit dieser Steuervergünstigung soll ein Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Ankurbelung der Wirtschaft geleistet werden.

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bereits seit 2003 anteilig bis zu einer Rechnungssumme von maximal 3000 Euro in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Rechtsgundlage: § 35a Absatz 2 EStG.
Voraussetzung: Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmes erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des Steuersparers erbracht werden und der Haushalt muss sich in Deutschland befinden.
Welche Dienstleistungen sind begünstigt?:
Überall, wo der Erwerb von Waren im Vordergrund steht, beteiligt sich das Finanzamt nicht. Ausgenommen sind auch Maßnahmen, die etwas Neues (z.B. Sandkiste für Kinder, Anlegen eines Gartens usw.) schaffen. Begünstigt sind daher »Arbeits-Maßnahmen«, so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel »Kinderbetreuung, Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen, Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) in der eigenen Wohnung usw. Dabei ist es egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Beispiel für Mieter: Tapezieren, Fenster streichen, Fliesen ausbessern - halt die typischen Schönheitsreparaturen.
Höhe der Steuerersparnis:
Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung. Maximaler Abzug von der Steuerschuld: 20% der nachgewiesenen und berücksichtigungsfähigen Kosten, höchstens aber 600 Euro im Jahr, d.h. die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen werden bis zu maximal 3000 Euro pro Jahr berücksichtigt.

Quelle: www.finanztip.de

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